Ihr Steuerberater in Augsburg
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Existenzgründungen
Dafür stehen wir
Über 20 Jahre Erfahrung, stetige Weiterbildung und gestalterische Kompetenz entlasten Sie sicher und zuverlässig. Dabei sehen wir nicht nur Ihre Finanzen, sondern haben stets einen ganzheitlichen Blick auf alles, was Sie planen, was Sie sich wünschen und was Sie bewegt. Wir nehmen Sie in Ihrer ganzen Individualität wahr und finden maßgeschneiderte Lösungen. Vertrauen Sie uns, lehnen Sie sich zurück und kümmern sich in Ruhe um Ihr Geschäft.
Das denken unsere Kunden über uns
"Wir arbeiten seit 10 Jahren mit der Steuerkanzlei Angerer zusammen und haben 100 prozentiges Vertrauen"
"Die Kanzlei Angerer hat uns bei der Gründung unserer GmbH nicht nur in Sachen Steuer geholfen und uns eine tolle Sicherheit gegeben"
"Das Beste ist für mich die Beratungs-Kompetenz von Hendrik Angerer, der mehr als nur ein Steuerberater ist"
"Hier hört man mir wirklich zu und arbeitet nicht einfach nur nach Schema F"
"Wenn´s mal zwickt, bekommen wir stets eine gute Problemlösung!"
"Ich habe hier immer das Gefühl, als Kunde wie als Mensch rundum ernst genommen zu werden"
Über mich
Was ich mag: Meinen Kunden tagtäglich den Weg bahnen durch den Dschungel der Steuergesetze. Damit Sie keinen Euro zu viel Steuern zahlen. Ganz und gar kein trockener Job, sondern sehr kreativ und kommunikativ.
Was ich nicht mag: Steuerentlastungen erst in der nächsten Legislaturperiode...
Hendrik Angerer
Dipl. Kfm. Steuerberater
Wir beraten Sie gerne als...
Unternehmer
- Buchhaltungen
- Jahresabschlüsse
- Vorsteuervergütung Ausland
Verpflegungsmehraufwand bei Unterbrechung der Auswärtstätigkeit
Ein Unternehmer, der seinen Kunden über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dessen Betrieb berät, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn Einzelaufträge kurzfristig immer wieder neu erteilt werden.
Freiberufler
- Buchhaltungen
- Lohnabrechnungen
- Gewinnermittlungen
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
sowie die Kosten der Ausstattung können grds. nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG). Davon gibt es zwei Ausnahmen:
Abzug bis max. 1.250 €, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 i. V. mit Satz 3 erster Halbsatz EStG).
Unbeschränkter Abzug, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 zweiter Halbsatz EStG).
Existenzgründer
- Gründungsberatung
- Gewerbeanmeldung
- Fragebögen
Den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung richtig ausfüllen
Auch als Selbstständiger kommt man nicht daran vorbei, seine Einkünfte bei den Finanzbehörden zu melden und dann entsprechend zu versteuern. Als Basis dient der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, der von jedem Unternehmensgründer zu Beginn seiner Tätigkeit korrekt ausgefüllt dem Finanzamt ausgehändigt werden muss.
Wir erklären Ihnen, worauf beim Ausfüllen des Fragebogens geachtet werden muss, um später keine bösen Überraschungen zu erleben.